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Erklärung zur Barrierefreiheit

Barrierefreiheit

Die Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain https://bsb-bretten.de/ veröffentlichten Website der Beruflichen Schulen Bretten. Wir sind als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 bemüht, unsere Website und mobilen Anwendungen (Apps) im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 25.04.2025 durchgeführten Selbstbewertung.

Nicht barrierefreie Inhalte

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeit und Ausnahme teilweise vereinbar.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind noch nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde:

Die auf der Website hinterlegten PDF-Formulare, Word-Dokumente oder Broschüren sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.

  • Erklärung, warum eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Beruflichen Schulen Bretten kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen, um eine Schulung zum Thema „Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente“, sowie die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen, die dem Umfang der Webseite entspricht. Wir sind dennoch bemüht, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend zu verbessern.

Videos sind noch nicht mit Untertiteln barrierefrei gestaltet.

  • Erklärung, warum eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt: Die Beruflichen Schulen Bretten kann die Kriterien aufgrund von unverhältnismäßigen Belastungen und der fehlenden Mitarbeiterkapazität noch nicht erfüllen.

Ziel: Umsetzung bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache fehlen derzeit noch.

  • Die Beruflichen Schulen schreiben Ihre Artikel in leichter Sprache. Einige Informationen der Website sind aufgrund von Gesetzestexten nicht in leichte Sprache umzusetzen.
  • Erklärung, warum eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt: In der aktuellen Situation kann die Beruflichen Schulen Bretten bei diesem Thema noch nicht tätig werden, da ein sehr hoher Kostenaufwand anfällt. 

Wir sind bemüht, die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.  

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 31.07.2024 erstellt. Die Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung nach .

Die Erklärung wurde zuletzt am 25.04.2025 überprüft.

Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Möchten Sie uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen, können sie uns gerne kontaktieren:

Berufliche Schulen Bretten
Telefon: 0721 936 616 00 

E-Mail: webmaster@bsb-bretten.de

Durchsetzungsverfahren

Wenn nach Ihrem Feedback an die Schulleitung keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Frau Simone Fischer, können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail:  Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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